Satzung

Singgemeinschaft 1968 Kleinwallstadt e.V.

Präambel

Die Singgemeinschaft Kleinwallstadt wurde im Jahre 1968 gegründet.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1)       Der Verein führt den Namen Singgemeinschaft 1968 Kleinwallstadt e.V.

2)       Er hat seinen Sitz in Kleinwallstadt und ist im Vereinsregister seit dem 20.01.1993 eingetragen.

3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1)       Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der weltlichen und kirchlichen Vokalmusik aller Musikepochen. Zur Erreichung seiner Ziele hält er Proben und Kurse ab, veranstaltet Konzerte sowie andere musikalische Darbietungen.

2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

1)       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

2)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3)       Notwendige Aufwendungen im Auftrag des Vereins werden nach Genehmigung durch den Vorstand gegen Nachweis erstattet.



§ 4 Beitritt zu Organisationen

 

Die Mitgliedschaft in übergeordneten musikalischen oder kulturellen Organisationen ist dem Verein freigestellt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1)       Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

2)       Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.

3)       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4)       Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes gem. §§ 21 bis 79 BGB.

§ 6 Mitglieder

1)      Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

2)       Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die im Chor mitsingen und mit ihrem persönlichen Einsatz zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins beitragen.

3)       Passive Mitglieder sind Mitglieder, die durch ideelle und finanzielle Beiträge die Erreichung des Vereinszwecks fördern.

4)       Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seiner Vorgängerorganisation besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

                                  § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1)       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2)       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3)       Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich das Mitglied einer vorsätzlichen Handlung schuldig gemacht hat, die das Ansehen des Vereins oder seiner Organe schädigt. Zudem kann das Mitglied auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

4)       Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

5)       Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche oder gestaffelte Jahresbeiträge zulassen. Über evtl. zu erhebende Aufnahmegebühren entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

2)       Zur Bestreitung außergewöhnlicher Investitionen können Umlagen durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Für diese gelten die gleichen Bestimmungen wie für Mitgliedsbeiträge.

3)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)       Der Vorstand

b)       Der erweiterte Vorstand

c)       Die Mitgliederversammlung

                                                              § 10 Vorstand

1)       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 4 Vorständen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

2)       Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern aber in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1500,-- € verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung eines evtl. Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes, die Vorlage der Jahresplanung, die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, sowie der Ausschluss von Mitgliedern.

2)       Die Vorstände sind berechtigt Spenden an den Verein entgegenzunehmen. Die Spendenquittungen können von jedem Vorstandmitglied unterzeichnet werden

§ 12 Wahl des Vorstandes

1)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein und werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt.

2)       Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.


§ 13 Vorstandssitzung

1)       Der Vorstand beschließt in der Sitzung, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wird. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

2)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 14 Erweiterter Vorstand

1)       Der erweiterte Vorstand besteht aus 3 bis 5 Personen. Es sind keine Vorstände im Sinne des § 26 BGB.

2)       Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Er kann vom Vorstand zu Vorstandssitzungen eingeladen werden
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem erweiterten Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören, sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des erweiterten Vorstandes.

§ 15 Chorleiter

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit innerhalb des Chores verantwortlich. Die Aufstellung der Programme erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand. Bei der Auswahl und Einstellung eines Chorleiters hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Belange der Kirchenmusik wie bisher ausreichend gewahrt bleiben.

§ 16 Mitgliederversammlung

1)       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2)       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und für alle sich aus der Satzung oder Gesetz ergebenden weiteren Aufgaben.

3)       Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt des Marktes Kleinwallstadt einberufen.

4)       Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin fordert und die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

5)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wen mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen fordert.

6)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 v.H. der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 20 v.H. der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichterte Bedingung hinzuweisen.

7)       Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

8)       Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung sind Schüler und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht stimmberechtigt.

9)       Auf Antrag von mindestens drei anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern haben Beschlüsse in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

10)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 18 Auflösung des Vereins

1)       Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträge weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

2)       Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinwallstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise zur Förderung der Chormusik, zu verwenden hat. Gründet sich in Kleinwallstadt ein neuer gemischter Chor und hat die Gemeinde das übernommene Vermögen noch nicht anderweitig vergeben, so ist es vorzugsweise diesem Chor zu überlassen. Notenmaterial, das vom früheren Kirchenchor übernommen wurde und bei Auflösung des Vereins noch vorhanden ist, fällt an die kath. Kirchengemeinde.

3)       Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§19 „Reparaturklausel“

Sollten bei der Einreichung dieser Satzung beim Vereinsgericht oder dem Finanzamt Änderungen notwendig werden, so darf der Vorstand diese ohne Beschluss einer Mitgliederversammlung in die Satzung einbringen.